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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BBerfGG



 

 




  1.      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts  §§ 1 bis 16
  2.      Verfassungsgerichtliches Verfahren
  2.1    Allgemeine Verfahrensvorschriften  §§ 17 bis 35
  2.2    Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens  §§ 35a bis 35c

  3.      Einzelne Verfahrensarten  (mit nichtamtlichen Zusätzen in roter Schrift)
 

3.1    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1  §§ 36 bis 42

(Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),)

 

3.2    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2  §§ 43 bis 47

(Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),)

 

3.3    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3  § 48

(über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),)

 

3.4    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4  §§ 49 bis 57

(Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),

 

3.5    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9  §§ 58 bis 62

Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes)

 

3.6    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5  §§ 63 bis 67

Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),

 

3.7    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7  §§ 68 bis 70

Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

 

3.8    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8  §§ 71 bis 72

in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

 

3.9    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10  §§ 73 bis 75

Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),

 

3.10  Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a  §§ 76 bis 79

bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),

darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),

 

3.11  Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a  §§ 80 bis 82a

über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

 

3.12  Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12  §§ 83 bis 84

bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

 

3.13  Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13  § 85

wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),

 

3.14  Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14  §§ 86 bis 89

bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),

 

3.15  Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a  §§ 90 bis 96

über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes

 

3.16  Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b  § 97

darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),

 

 

 

4.     Schlußvorschriften  §§ 98 bis 107


Weitere Vorschriften des Verfassungsrechts:

Grundgesetz

Landesverfassungen

Gerichtsverfassungsgesetz

Bundesverfassungsschutzgesetz

 

Weitere Vorschriften des Staatsrechts:

Abgeordnetengesetz - AbgG 

Auswärtiger Dienst: Gesetz über den ~ - GAD 

Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGrBG 

Bundesministergesetz - BMinG 

Bundesrat: Geschäftsordnung des ~es - GO-BR 

Bundestag: Geschäftsordnung des Deutschen ~s - GO-BT 

Bundesverfassungsgericht: Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des ~s - BVerfGAmtsGehG 

DRK-Gesetz - DRKG 

Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG 

Europäische Union: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der ~ - BundLaenderEUG 

Europäische Union: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der ~ - BRegBTEUG 

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes - G115d-GO 

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss - GO-GemA 

Orden: Gesetz über Titel, ~ und Ehrenzeichen - OrdensG 

Parlamentarische Staatssekretäre: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der ~ - ParlStG 

Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBetG 

Parteiengesetz - PartG 

Petitionsausschuss: Gesetz über die Befugnisse des ~es des Deutschen Bundestags - PetAG 

Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG 

Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung - StAGebV 

Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG 

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG

Verkündung: Gesetz über die ~ von Rechtsverordnungen - VOVerkG 

Vermittlungsausschuss: Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (~) - GO-VermA 


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